Khajjam Kulturverein e.V.
Khajjam Kulturverein e.V.
Kulturverein KHAJJAM
PRÄAMBEL
Schaffung eines Forums für Kultur- und Kunsttätige im Film- Theater und Musikbereich in München und Bayern

Satzung:

§ 1. Zwecke:
Der Verein führt den Namen Khajjam und wird nach der Eintragung in das Vereinsregister
den Zusatz eingetragener Verein für angewandte Kultur bekommen.
Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
.Steuerbegünstigte Zwecke. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2. Vereinstätigkeit:
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur.
- Durch Unterstützung von im Exil lebenden Kunstschaffenden durch Durchführung von
- Ausstellungen und Vorführung ihrer Werke auch in Zusammenarbeit mit anderen
- Organisationen, Gruppen und Personen, die im Sinne des Vereinszweckes tätig sind.
- durch Schaffung eines Diskussionsforums -
- durch Durchführung von Veranstaltungen zu den Themen:
- Film-
- Musik-
- Theater-
- Kultur

§ 3. Mittel:
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge sowie Spenden und Unterstützungen von Personen,
öffentlichen und privaten Organen finanziert.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereines.

§ 4. Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv oder passiv
unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet erst der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann
auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

§ 4.1. Beendigung der Mitgliedschaft:
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem
Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegeben Stimmen.

§ 5. Mitgliedsbeitrag:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeiträges und dessen Fälligkeit werden von
Mitgliederversammlung bestimmt. Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtliche Ansprüche
gegenüber dem Verein aus ihrer Mitgliedschaft zu.

§ 6. Organe:
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6.1. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 6.1.1. Zuständigkeit des Vorstands:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren.

§ 6.1.2. Ablösung des Vorstandes:
Der Vorstand kann durch Misstrauensvotums nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein
neuer Vorstand gewählt wird.

§ 6.2. Die Mitgliederversammlung (MV):
Die MV wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.

§ 6.2.1. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 6.2.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien des Vereines im Rahmen der Satzung.
2. Festlegung der Geschäftsordnung des Vereins.
3. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstands
4. Verteilung von Aufgaben.
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
6. Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
7. Wahl der Revision.

§ 6.2.3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die MV kann einen Versammlungsleiter bestimmen. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich, wobei hier mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sein müssen. Über
die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7. Finanzordnung:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr des Vereines eine Bilanz zu erstellen, die von zwei der MV gewählten
Revisoren geprüft werden muss.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8. Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
.Petra Kelly Stiftung Bayern. . Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
- Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich in München.

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